Wahlbekanntmachung

Veröffentlicht in: Michelbach | 0

I.

Am Sonntag, 26. Mai 2019, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher und der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister statt. Im Landkreis Altenkirchen wird zugleich der Landrat und in den Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld der Bürgermeister und der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld, die zum 1.1.2020 gebildet wird, gewählt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Ortsgemeinden Almersbach, Bachenberg, Berod, Birnbach, Busenhausen, Eichelhardt, Ersfeld, Fiersbach, Fluterschen, Forstmehren, Gieleroth, Hasselbach, Helmenzen, Helmeroth, Hemmelzen, Heupelzen, Hilgenroth, Hirz-Maulsbach, Idelberg, Ingelbach, Isert, Kettenhausen, Kircheib, Kraam, Mammelzen, Mehren, Michelbach, Neitersen, Obererbach, Oberirsen, Oberwambach, Ölsen, Racksen, Rettersen, Schöneberg, Sörth, Stürzelbach, Volkerzen, Werkhausen und Wölmersen bilden je einen Wahlbezirk.

Die Ortsgemeinde Weyerbusch ist in zwei und die Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) in vier Wahlbezirke eingeteilt.

In der Kreisstadt Altenkirchen und den zur Verbandsgemeinde Altenkirchen gehörenden Ortsgemeinden sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Die Briefwahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses der Europawahl im Landkreis Altenkirchen treten am Sonntag, 26. Mai 2019, um 15:30 Uhr in den Räumen der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, zusammen.

In der Kreisstadt Altenkirchen wurden zwei Briefwahlvorstände für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ohne Europawahl) gebildet:

Briefwahlvorstand 1:

Ergebnisermittlung für die Urnenwahlbezirke I (Wahlraum Stadthalle) und II (Wahlraum Pestalozzischule)

Briefwahlvorstand 2:

Ergebnisermittlung für die Urnenwahlbezirke III (Wahlraum Evangelische Kindertagesstätte Arche) und IV (Wahlraum Kommunale Kindertagesstätte, Heinestraße 4)

Die zwei Briefwahlvorstände der Kreisstadt Altenkirchen treten am Sonntag, 26. Mai 2019, um 14:30 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in folgenden Gebäuden zusammen:

Briefwahlvorstand 1: Stadthalle, Quengelstraße 7, 57610 Altenkirchen

Briefwahlvorstand 2: Rathaus, Rathausstraße 13, 57610 Altenkirchen

Der Briefwahlvorstand der Ortsgemeinde Weyerbusch (ohne Wahlbezirk Weyerbusch-Hilkhausen) tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ohne Europawahl) am Sonntag, 26. Mai 2019, um 15:30 Uhr im Bürgerhaus Sonnenhof, Kölner Straße 33, 57635 Weyerbusch, zusammen.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments“.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat, die Wahl zum Stadtrat der Kreisstadt Altenkirchen und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten der Ortsgemeinden Gieleroth, Michelbach und Weyerbusch werden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt.

Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

  • einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadt- bzw. Ortsgemeinderat,
  • einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,
  • einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stadtrats bzw. des Ortsgemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
  2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
  3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
  4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
  5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
  6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
  7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 5 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In den Ortsgemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird (alle Ortsgemeinden außer denen, die in Ziffer IV aufgeführt sind), geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

VI.

In der Kreisstadt Altenkirchen wird der ehrenamtliche Stadtbürgermeister, in den Ortsgemeinden Almersbach, Bachenberg, Berod, Birnbach, Busenhausen, Eichelhardt, Ersfeld, Fiersbach, Fluterschen, Forstmehren, Gieleroth, Hasselbach, Helmenzen, Helmeroth, Hemmelzen, Heupelzen, Hirz-Maulsbach, Idelberg, Ingelbach, Isert, Kettenhausen, Kircheib, Kraam, Mammelzen, Mehren, Neitersen, Obererbach, Oberirsen, Oberwambach, Ölsen, Racksen, Rettersen, Schöneberg, Sörth, Stürzelbach, Volkerzen, Werkhausen und Weyerbusch werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister gewählt.

Im Ortsbezirk Hilkhausen der Ortsgemeinde Weyerbusch wird der Ortsvorsteher gewählt.

Im Landkreis Altenkirchen findet die Wahl zum Landrat statt, und in den Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld wird der hauptamtliche Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, 16. Juni 2019, von 8 bis 18 Uhr statt.

In den Ortsgemeinden und Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja“-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein“-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat fest.

VII.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).