Astrückschnitt

Veröffentlicht in: 2020, Michelbach, Spaziergang, Verbandsgemeinde | 0
Aktuell treiben die Hecken aufgrund der Witterung recht kräftig aus. Hier ist jedermanns Bestreben, dass man die Hecken gerne stutzen beziehungsweise zurückschneiden möchte. Aber Achtung: Hierbei gibt es naturschutzrechtliche Bestimmungen zum Artenschutz zu beachten. Dies wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Es darf nicht gegen die im BNatSchG formulierten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden, welche u.a. für alle besonders geschützten Tierarten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogel- und Fledermausarten). Genauer gesagt ist es im § 44 (1) BNatSchG demnach u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Vor Beginn irgendwelcher Arbeiten in dieser Richtung ist sicherzustellen, dass durch die geplante Maßnahme keine Tiere der vorgenannten Art gestört werden. 
 
 
Nun hat die Gemeinde auf der anderen Seite aber auch eine Verkehrssicherungspflicht und dies trifft in dem konkreten Fall die Hecke bzw den Verkehrsbereich am Spielplatz. Hier stellt die Hecke inzwischen eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse für die Verkehrsteilnehmer dar und somit muss sie an diesen Stellen zurückgeschnitten werden.
Damit keines der vorgenannten Tiere beeinträchtigt wird, wurde über 2 Tage der Bereich überwacht und es konnte keinerlei Bewegung festgestellt werden. Somit wurden die notwendigen Arbeiten durchgeführt.
Abschließend sei noch erwähnt, dass ein Rückschneiden ohne Probleme in dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt werden kann. Im Herbst werden wir dann auch die Hecken auf den Friedhöfen stutzen.